1.1 Den Lieferungen und Leistungen der Firma Norbert Groissböck liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.
1.2 Entgegenstehende Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerstand selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Für Stornierung (auch in Teilen) haftet der Besteller.
§ 3 Lieferung
3.1 Übermittelte Lieferdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet wurden. Die Fa. Norbert Groissböck ist zu Teillieferungen berechtigt, diese sind vom Besteller an zu nehmen.
3.2 Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb des Verzugs angemessen durch Eintritt höherer Gewalt, terroristischen Ereignissen, Kriegen, kriegsähnlichen Handlungen und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses von Fa. Norbert Groissböck liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung und/oder die Lieferung der Vertragsprodukte von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse aus oben angeführten Gründen bei den Vorlieferanten der Fa. Norbert Groissböck eintreten.
3.3 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise
4.1 Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preisen von Fa. Norbert Groissböck ausgeführt. Die Preise verstehen sich ab Lager. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten, sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer, außer der Besteller firmiert im europäischen Ausland und kann eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer vor der Bestellung vorweisen.
4.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, behält sich Fa. Norbert Groissböck vor, Preise vor verbindlicher Annahme einer Bestellung jederzeit einseitig zu ändern. Fa. Norbert Groissböck ist auch berechtigt eventuelle Listen mit unverbindlich empfohlenen Preisen jederzeit zu ändern oder ersatzlos aufzuheben.
4.3 Für die ersten beiden Lieferungen gilt Vorauskassa oder Zahlung bei Übernahme als vereinbart. Ab der dritten Bestellung gewährt Fa. Norbert Groissböck ein Zahlungsziel von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Norbert Groissböck ist berechtigt, für Lieferungen jederzeit Vorauskasse (Bargeld, telegrafische Überweisung, bankbestätigter Scheck) oder eine frühere Fälligkeit zu verlangen. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann Fa. Norbert Groissböck Verzugszinsen in Höhe von mindestens 12,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie Mahnspesen erheben. Weiters verpflichtet sich der Besteller, Fa. Norbert Groissböck die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Instituts zu ersetzen.
4.5 Bei Annahmeverzug kann Fa. Norbert Groissböck Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages je angefangenem Kalendermonat begehren.
4.6 Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen. Gerät er in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers und bei Zahlungseinstellung durch denselben.
4.7 Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur Aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber. Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.8 In "Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen" unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben!
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Fa. Norbert Groissböck behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor.
5.2 Der Besteller ist zur Weiteräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware zur Besicherung zu übereigenen oder zu verpfänden. Verfügung Dritter, insbesondere Pfändung oder Abtretung sind Fa. Norbert Groissböck unverzüglich unter Übergabe, der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen, mit zu teilen.
5.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiteräußerung der Ware entstehenden Forderungen an Fa. Norbert Groissböck ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Fa. Norbert Groissböck hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Fa. Norbert Groissböck ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offen zu legen.
5.5 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von FA. Norbert Groissböck gelieferten Ware erfolgt für die Fa. Norbert Groissböck. Fa. Norbert Groissböck erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
5.6 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt Fa. Norbert Groissböck Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5.7 Im Falle eines Zahlungsverzugs oder zu erwartender Zahlungseinstellung des Bestellers ist Fa. Norbert Groissböck berechtigt, die noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Besteller hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von Fa. Norbert Groissböck den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorheriger Anmeldung zu gestatten.
5.8 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Besteller freigegeben wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 6 Umfang der Rechtseinräumung
6.1 Soweit Software Lieferbestandteil ist, erwirbt der Besteller hieran ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Das Anfertigen von Kopien, mit Ausnahme einer Sicherungskopie, ist untersagt. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes richtet sich nach den, den Produkten beigepackten Bestimmungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten. Die Nutzungsrechtsbeschränkungen werden an eventuelle Käufer der Programme wirksam weitergegeben.
6.2 Die auf ausgelieferten Programmträgern oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise, auch Dritter, sind zu beachten.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Nachbesserungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels erhalten. Fa. Norbert Groissböck wird nach Eingang dieser spezifizierten schriftlichen Mängelrüge dem Besteller unverzüglich eine Bearbeitungsnummer (RMA) mitteilen. Die Ware ist unter Angabe dieser RMA- Nummer kostenfrei an Fa. Norbert Groissböck zurückzusenden. Fa. Norbert Groissböck behält sich vor, fremde Spesen an den Besteller weiter zu verrechnen.
7.2 Solange Fa. Norbert Groissböck den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind.
7.3 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität zu überprüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen unmittelbar nach Auslieferung angezeigt werden.
7.4 Der Besteller trägt die Kosten einer Untersuchung durch Fa. Norbert Groissböck, wenn die Mängelrüge unbegründet war. Insoweit gelten die jeweiligen Preislisten für Wartungsarbeiten.
7.5 Die Haftung ist für Mängel ausgeschlossen, die auf den Einsatz von Verbrauchsmaterialien zurückzuführen sind, die nicht die vom Hersteller empfohlenen Spezifikationen aufweisen oder für die Folgen unsachgemäßer Behandlung.
§ 8 Haftung
8.1 Jegliche Art von Schadenersatzansprüchen des Bestellers gegen Fa. Norbert Groissböck und unsere Erfüllungsgehilfen (z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus positiver Forderungsverletzung, wegen Verzug, wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes, wegen Mangelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlungen) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Vorbehalt beruhen. Sie verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Geschädigten vom Schadenseintritt. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.2 Fa. Norbert Groissböck haftet nicht für durch ein fehlerhaftes Produkt oder Fehlerhafte Leistung verursachte Sach- oder Vermögensschäden. Der Besteller ist verpflichtet, in den Verträgen mit seinen Abnehmern die Haftung von Fa. durch eine gleichartige Klausel zu beschränken. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Fa. Norbert Groissböck, Ersatz aller dadurch entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
§ 9 Rücktrittsrecht nach Fernabsatzgesetz BGBL. I Nr. 185/1999
Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von Fa. Norbert Groissböck gelieferten Waren einem Rücktrittsrecht unterliegen wenn die Waren online bestellt wurden, durch Versand geliefert wurden und der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Wenn diese drei Bedinungen zutreffen können Sie binnen einer Frist von 7 Werktagen, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, ab Erhalt der Lieferung der bestellten Ware von einem geschlossenen Vertrag, oder einer abgegebenen Vertragserklärung, durch schriftliche Erklärung durch E-Mail, Fax oder Post zurücktreten. Es genügt wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Bedingung hierfür ist, dass sich die Ware in ungenütztem und als neu wiederverkaufsfähigen Zustand befindet und in der Originalverpackung und einer zusätzlichen, stabilen Umverpackung zurückgeschickt wird. Softwareprodukte können nur in ungeöffneten Zustand (Herstellersiegel darf nicht gebrochen sein) zurückgenommen werden. Die Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Es wird ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeines Wertes der Ware in Rechnung gestellt insbesondere bei Artikeln die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist.
§ 10 Embargobestimmung
Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von Fa. Norbert Groissböck gelieferten Waren teilweisen Exportbeschränkungen unterliegen und verpflichtet sich, die ihm von Fa. Norbert Groissböck mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten.
§ 11 Zurückbehaltung und Aufrechnung
Zurückbehaltung und Aufrechnung ist nur zuverlässig, wenn diese Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 12 Abtretung von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechten und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
§ 13 Datenschutz
Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Firmendaten EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet werden.
§ 14 Salvatorische Klausel
Durch gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten kommt.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen ist Rottenbach / Österreich. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertrages wird das für den Firmensitz von Fa. Norbert Groissböck örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Fa. Norbert Groissböck ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Besteller zuständiges Gericht anzurufen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Norbert Groissböck und dem Besteller gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens, über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, wird ausgeschlossen.